25.08.2026
Kurzleitfaden zur PPWR 2026
Die Verordnung (EU) 2025/40, bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 12. August 2026 in Kraft.
Warum ändert sich die Vorschrift und wen betrifft sie?
Die EU erzeugt jährlich mehr als 80 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle. Um dieses Volumen einzudämmen, will die Europäische Union Abfälle reduzieren, die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und harmonisierte Recyclingfähigkeitskriterien festlegen. Sie betrifft die gesamte Wertschöpfungskette: Hersteller, Erzeuger, Importeure und Vertreiber.
Und was bin ich, Erzeuger oder Hersteller?
Dies ist eine der Fragen, die sich Unternehmen derzeit am häufigsten stellen, insbesondere in Bezug auf Industrie- und Handelsverpackungen. Obwohl beide Begriffe oft verwechselt werden, haben sie unterschiedliche Implikationen.
• Hersteller: wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder deren Design bzw. Herstellung in Auftrag gibt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Bei Eigenmarken (private label) liegt diese Rolle in der Regel beim Markeninhaber.
• Erzeuger (Inverkehrbringer): wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt.
Darüber hinaus übernimmt im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ab dem 12. August 2026 der Inhaber einer Eigenmarke die Rolle des für die unter seiner Marke vermarkteten Produkte verantwortlichen Erzeugers (Eigenmarke).
Daher kann ein und dasselbe Unternehmen Hersteller, Erzeuger oder beides sein, je nachdem, wie es seine Produkte gestaltet, vermarktet und in Verkehr bringt.
Wesentliche Pflichten ab dem 12. August 2026
Ab diesem Stichtag treten vier große Anforderungen in Kraft:
• Verpflichtende EU-Konformitätserklärung (DoC): Keine Verpackung darf in der EU verkauft werden ohne dieses Dokument, das die Konformität hinsichtlich Recyclingfähigkeit, gefährlicher Stoffe oder Kennzeichnung bescheinigt.
• Was PFAS sind und warum sie in Lebensmittelverpackungen verboten werden: Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe chemischer Stoffe. PFAS wurden weltweit in verschiedenen Industrien hergestellt und verwendet. Beide sind äußerst persistent in der Umwelt und im menschlichen Körper, das heißt, sie bauen sich nicht ab und können sich im Laufe der Zeit anreichern. Aus diesem Grund werden sie in Lebensmittelverpackungen verboten.
• Begrenzung von Leerraum und unnötigen Verpackungen: Luft oder Leerraum darf 40 % der Verpackung nicht überschreiten (einschließlich E-Commerce). Verzichtbare Formate wie Einzelportionen im Gastgewerbe oder Plastiktüten unter 15 Mikron (außer aus Hygienegründen) werden verboten.
• Verpflichtende Registrierung der Erzeuger: Sie müssen die Gebühr für die erweiterte Herstellerverantwortung zahlen, die vom Grad der Recyclingfähigkeit der Verpackung abhängt (Einstufungen von A bis C): je höher die Recyclingfähigkeit, desto niedriger die Kosten. Die Eintragung im nationalen Register des Landes, in dem verkauft wird, ist ebenfalls verpflichtend.
Darüber hinaus enthält die Verordnung einen von der Europäischen Union bis 2030 festgelegten Fahrplan:
• Eine klare Kennzeichnung von Materialien und Kompostierbarkeit wird verpflichtend.
• Kunststoffverpackungen aus PET für Lebensmittel müssen mindestens 30 % recyceltes Plastik enthalten. Im B2B-Transport müssen 40 % der Verpackungen wiederverwendbar sein.
Fazit
Eine frühzeitige Vorbereitung — durch die Prüfung der Verpackungen und die Anpassung der Lieferkette — ist entscheidend, um die Betriebsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
QUELLE: PPWR 2026: Qué deben hacer las empresas españolas — ECOEMBES


